In der Regel ist im Mietvertrag vereinbart, dass kleine Reparaturen oder Erneuerungen von Wohnungsbestandteilen, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, auf Kosten der Mieter auszuführen sind.
Von dieser Regelung können Reparaturen an Installationsgegenständen für Wasser, Elektrizität und Gas – insbesondere Schalter, Steckdosen, Wasserhähne, Mischbatterien, Brauseköpfe und Ventile betroffen sein. Weiter fallen darunter Reparaturen an Fensterriegeln, Türgriffen, WC Sitzen, Schlösser und Schlüssel.
Die Verpflichtung des Mieters ist im Regelfall je Reparatur auf 77 € begrenzt. Der Jahreshöchstbetrag beträgt 6 Prozent der Jahresnettomiete (ohne Betriebskosten).
Sollten Sie einen solchen Schaden in Ihrer Wohnung haben, dann können Sie diesen selbst durch einen Fachmann reparieren lassen. Gern beauftragen unsere Mitarbeiter für Sie die Reparatur und berechnen den Aufwand gesondert an Sie weiter.